6.3. Wie bereits ausgeführt wurde (Erw. 6.1.), handelt es sich bei der Kanalisationsanschlussgebühr um eine Kausalabgabe. Eine solche ist nur dann geschuldet, wenn ein wirtschaftlicher Sondervorteil gegeben ist, welcher als Voraussetzung für die Anschlussgebühr unverzichtbar ist. Der Sondervorteil entsteht mit dem Anschluss an die Kanalisation und der damit verbundenen Möglichkeit, das Entwässerungssystem zu nutzen. Ohne Anschluss besteht kein Sondervorteil und es kann auch keine Anschlussgebühr erhoben werden.