6.2. Grundsätzlich richtet sich die Abwasseranschlussgebühr nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem jeweiligen Grundstück durch den Anschluss erwächst. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Aufnahmefähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlagen stets nach der grösstmöglichen Nutzung der dadurch abwassermässig erschlossenen Liegenschaft zu richten hat. Grundsätzlich wäre es wünschenswert, den Sondervorteil, den das jeweilige Grundstück erfährt, für jeden Einzelfall individuell zu ermitteln. Ein solches Vorgehen würde aber in der Regel einen allzu grossen Aufwand verursachen und sachlich kaum lösbare Schwierigkeiten nach -9-