Das Vorliegen eines Anschlusses an Abwasserbeseitigungsanlagen und somit die Möglichkeit, diese zu benützen, ist Voraussetzung dafür, dass der Eigentümer einer Liegenschaft zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet werden kann. Besteht hingegen kein Anschluss, so kann vom Betroffenen keine Geldleistung gefordert werden (ständige Praxis des SKE seit dem Beschluss 4-EB.2003.50032 vom 18. Januar 2005 in Sachen A.+P.S. gegen Einwohnergemeinde S.; vgl. dazu Entscheid des SKE 4-BE.2012.19 vom 9. Juli 2014 in Sachen G. AG gegen Einwohnergemeinde R. m.w.H.).