6. 6.1. Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die öffentliche Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Es handelt sich folglich um eine so genannte Kausalabgabe und somit um eine Geldleistung, welche der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für eine bestimmte staatliche Gegenleistung zu bezahlen hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 2758 f.). Die Anschlussgebühr ist dann geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist.