Noch vor der Problematik der Abwasseranschlussgebühren war zu klären, wie das Poolwasser nach Gebrauch zu entsorgen sei. Die Klärung dieser Frage fiel in die Zuständigkeit des BVU, weshalb das vorliegende Verfahren sistiert wurde (vgl. E.3.). Mit Entscheid vom 13. Juli 2018 (vgl. F.) bestätigte das BVU unter anderem, dass das Poolwasser auf der Wiese zu versickern sei. Dabei sei sicherzustellen, dass der Grenzwert von -8- maximal 0,05 mg/l Chlor nicht überschritten werde. Der Entscheid erwuchs daraufhin unangefochten in Rechtskraft.