5. Wie aus der Baubewilligung vom 10. Juli 2017 zu entnehmen ist, wird der Pool weder über einen Anschluss an die Wasserversorgung noch über einen solchen an die Kanalisation verfügen (vgl. A.1.). Im Weiteren wies der Gemeinderat in der Baubewilligung darauf hin, dass für die Entwässerung des Pools die Vorgaben des Ordners Siedlungsentwässerung des Kantons Aargau zwingend einzuhalten seien. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin muss das Poolwasser jedoch zwingend der Kanalisation zugeführt werden. Noch vor der Problematik der Abwasseranschlussgebühren war zu klären, wie das Poolwasser nach Gebrauch zu entsorgen sei.