4.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass das Verlaufenlassen von Poolwasser mit höchstens 0,05 mg/l desinfizierenden Wirkstoffen im Wiesland nur für kleine Aufstellbecken bis ca. 5 m3, welche danach gereinigt und abgebaut werden, akzeptabel sei. In der Baubewilligung sei daher auch die Auflage enthalten, dass das Poolwasser nicht auf die Wiese entleert werden dürfe, sondern in die Kanalisation abzuleiten sei.