4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Poolwasser werde über eine Sandfilteranlage mit Hilfe von Chlor gereinigt. Auf Überwinterungszusätze und Algizide werde verzichtet. Bei der Leerung des Pools sei beabsichtigt, das Wasser im angrenzenden Wiesland versickern zu lassen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass dieses Vorgehen auch den Vorgaben des Ordners Siedlungsentwässerung des Kantons Aargau entspreche. Das Wasser werde nicht in die Kanalisation eingeleitet, weshalb auch keine Anschlussgebühr geschuldet sei.