Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die festgelegten Gebühren ohne Mehrwertsteuerzuschlag verstehen. Die Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Gebühren auferlegt (§ 3 ER). -7- 3. Im Zusammenhang mit der Baubewilligung für den Pool wurden dem Beschwerdeführer in der separaten Abgabeverfügung vom 10. Juli 2017 (Beschwerdebeilage 4) Anschlussgebühren Wasser im Betrag von Fr. 889.70 und Anschlussgebühren Abwasser von Fr. 2'812.32, total also Fr. 3'702.02 inklusive MWSt (Protokoll, S. 4) auferlegt.