2.4. In § 29 Abs. 1 ER ist vorgesehen, dass die Gemeinde für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr gemäss Tarif im Anhang zum Reglement erhebt. Namentlich gilt dies auch für Schwimmbassins (§ 29 Abs. 7 ER). Gemäss Anhang 1 zum ER beträgt die Anschlussgebühr bei Schwimmbädern Fr. 30.00/m3 Nettoinhalt. Die Zahlungspflicht entsteht bei Neu- und Ersatzbauten bei Baubeginn. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht ebenfalls mit dem Beginn der Bauarbeiten (§ 31 ER). Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die festgelegten Gebühren ohne Mehrwertsteuerzuschlag verstehen.