2.2. Die Kostenverteilung für kommunale Anlagen der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer ist in der Einwohnergemeinde Q. im Erschliessungsreglement (kurz: ER) geregelt. Das ER wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz; SAR 171.100) von der Gemeindeversammlung am 25. November 2015 beschlossen. 2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem ER eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für den Anschluss an die Abwasserentsorgung vorliegt. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (Protokoll, S. 6).