H. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 nochmals Stellung und führte aus, der Entscheid des BVU vom 13. Juli 2018 sei für den Gemeinderat nicht nachvollziehbar. Im Übrigen verwies sie auf die Vorakten und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen und verzichtete somit auf eine weitere Eingabe. Auf die Begründungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. I. Das SKE führte am 8. Mai 2019 eine Verhandlung mit Augenschein durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Anschliessend hat es den Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.