E.2. Am 15. Januar 2018 teilte das BVU dem SKE mit, dass die Frage, ob das Poolwasser versickert werden dürfe oder in die Kanalisation abgeführt werden müsse, baurechtlicher Natur sei. Die Entscheidung falle in die Zuständigkeit des BVU. Das BVU nehme die Beschwerde für den genannten Teilbereich nachträglich entgegen, sofern der Beschwerdeführer diesem Vorgehen zustimme. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden.