D.4. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert einmal erstreckter Frist am 19. Dezember 2017 vernehmen. Sie machte geltend, die rechtskräftige Baubewilligung vom 10. Juli 2017 weise keinen Mangel auf. Das Poolwasser dürfe wegen der darin enthaltenen Chemikalien nicht versickert werden. Im Weiteren werde auf die Vorakten verwiesen und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.