Das Wasserbecken wurde denn auch ohne Anschluss an die Kanalisation bewilligt. Im Zentrum stand vorerst nicht der fehlende Abwasseranschluss, sondern die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass der bei Versickerung erforderliche Grenzwert von höchstens 0,05 mg/l desinfizierender Wirkstoffe eingehalten wird, so dass das Wasser tatsächlich in die Wiese entwässert werden darf. Das SKE hielt fest, dass diese materielle Frage nicht in seine Zuständigkeit falle. Das Gericht forderte die Beschwerdegegnerin auf, bis 11. Dezember 2017 zu dieser vorläufigen Einschätzung der Rechtslage Stellung zu nehmen.