In der Baubewilligung wies der Gemeinderat darauf hin, dass für die Entwässerung des Pools die Vorgaben des Ordners Siedlungsentwässerung des Kantons Aargau zwingend einzuhalten seien. Gemäss Ziffer 6.2.4. des Ordners Siedlungsentwässerung ist das Badewasser bei der Leerung des Schwimmbeckens nach Möglichkeit oberflächlich verlaufen zu lassen, was vom Beschwerdeführer entsprechend beabsichtigt ist. Das Wasserbecken wurde denn auch ohne Anschluss an die Kanalisation bewilligt.