D.2. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Am 24. Oktober 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer -3- zugestellt. Gleichzeitig wurde es ihm freigestellt, bis 16. November 2017 auf die Stellungnahme zu antworten. D.3. Der Beschwerdeführer reichte am 12. November 2017 eine Replik ein und beantragte nochmals die Gutheissung der Beschwerde. Nach Eingang der Replik sah sich das Gericht veranlasst, die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit vorab näher zu untersuchen.