C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), ein. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Abwasseranschlussgebühr sei aufzuheben, weil das Wasser nicht in die Kanalisation geleitet werde. D.1. Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde sie ersucht, sich bis 6. November 2017 dazu vernehmen zu lassen.