{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-05-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2017-20_2019-05-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4774", "Checksum": "ec0d6993b1e2a88a05bf18b8a5792734"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2017.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.05.2019 4-BE.2017.20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.05.2019 4-BE.2017.20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.05.2019 4-BE.2017.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:15", "Checksum": "d71da0bcc45b551ee24a706809c3eb1f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.05.2019 4-BE.2017.20\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2017.20\n\nUrteil vom 8. Mai 2019\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter J. Kaufmann\nRichter K. Müller\nGerichtsschreiberin M. Kottmann-Kohler\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Anschlussgebühr Kanalisation (Pool)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nAm 10. Juli 2017 erteilte der Gemeinderat Q. A. die Baubewilligung für den\nNeubau eines Pools mit Pavillon, einer Stützmauer mit Einfriedung sowie\neines Carports auf der Parzelle B. Beim Pool handelt es sich gemäss Angaben in der Baubewilligung um ein versenktes Wasserbecken mit einem\nInhalt von 86,6 m3, welches weder über einen Anschluss an die Wasserversorgung noch über einen solchen an die Kanalisation verfügen soll.\n\nA.2.\nIm Zusammenhang mit der Baubewilligung wurde ebenfalls am 10. Juli\n2017 eine separate Gebührenverfügung erlassen. A. wurden folgende Anschlussgebühren auferlegt:\n\nWasseranschlussgebühr Fr. 889.70\nAbwasseranschlussgebühr Fr. 2'812.32\nTotal (inkl. MWSt) Fr. 3'702.02\n\nB.\nAm 14. Juli 2017 erhob A. gegen die Gebührenverfügung Einsprache beim\nGemeinderat und beantragte die Aufhebung der Abwasseranschlussgebühr. Die Wasseranschlussgebühr wurde nicht angefochten.\n\nMit Entscheid vom 4. September 2017 wies der Gemeinderat die Einsprache ab.\n\nC.\nMit Eingabe vom 5. Oktober 2017 reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), ein. Er stellte sinngemäss den Antrag,\ndie Abwasseranschlussgebühr sei aufzuheben, weil das Wasser nicht in\ndie Kanalisation geleitet werde.\n\nD.1.\nNach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, zur Kenntnisnahme zugestellt.\nGleichzeitig wurde sie ersucht, sich bis 6. November 2017 dazu vernehmen\nzu lassen.\n\nD.2.\nMit Eingabe vom 23. Oktober 2017 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\nAm 24. Oktober 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer\n-3-\n\nzugestellt. Gleichzeitig wurde es ihm freigestellt, bis 16. November 2017\nauf die Stellungnahme zu antworten.\n\nD.3.\nDer Beschwerdeführer reichte am 12. November 2017 eine Replik ein und\nbeantragte nochmals die Gutheissung der Beschwerde. Nach Eingang der\nReplik sah sich das Gericht veranlasst, die Sach- und Rechtslage in Bezug\nauf die gerichtliche Zuständigkeit vorab näher zu untersuchen.\n\nIn der Baubewilligung wies der Gemeinderat darauf hin, dass für die Entwässerung des Pools die Vorgaben des Ordners Siedlungsentwässerung\ndes Kantons Aargau zwingend einzuhalten seien. Gemäss Ziffer 6.2.4. des\nOrdners Siedlungsentwässerung ist das Badewasser bei der Leerung des\nSchwimmbeckens nach Möglichkeit oberflächlich verlaufen zu lassen, was\nvom Beschwerdeführer entsprechend beabsichtigt ist. Das Wasserbecken\nwurde denn auch ohne Anschluss an die Kanalisation bewilligt. Im Zentrum\nstand vorerst nicht der fehlende Abwasseranschluss, sondern die Frage,\nwie sichergestellt werden kann, dass der bei Versickerung erforderliche\nGrenzwert von höchstens 0,05 mg/l desinfizierender Wirkstoffe eingehalten\nwird, so dass das Wasser tatsächlich in die Wiese entwässert werden darf.\nDas SKE hielt fest, dass diese materielle Frage nicht in seine Zuständigkeit\nfalle. Das Gericht forderte die Beschwerdegegnerin auf, bis 11. Dezember\n2017 zu dieser vorläufigen Einschätzung der Rechtslage Stellung zu nehmen.\n\nD.4.\nDie Beschwerdegegnerin liess sich innert einmal erstreckter Frist am\n19. Dezember 2017 vernehmen. Sie machte geltend, die rechtskräftige\nBaubewilligung vom 10. Juli 2017 weise keinen Mangel auf. Das Poolwasser dürfe wegen der darin enthaltenen Chemikalien nicht versickert werden.\nIm Weiteren werde auf die Vorakten verwiesen und die Beschwerde sei\nvollumfänglich abzuweisen.\n\nE.1.\nNach Rücksprache mit C., Leiter Sektion 2 der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (kurz: BVU), überwies das SKE am 9.\nJanuar 2018 die Akten im Sinne eines Meinungsaustausches nach § 8 Abs.\n2 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR\n271.200) vom 4. Dezember 2007 und zur Stellungnahme betreffend die\nEntsorgungsfrage. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, das Erschliessungsabgabeverfahren werde bis zur förmlichen Stellungnahme des BVU formlos sistiert.\n-4-\n\nE.2.\nAm 15. Januar 2018 teilte das BVU dem SKE mit, dass die Frage, ob das\nPoolwasser versickert werden dürfe oder in die Kanalisation abgeführt werden müsse, baurechtlicher Natur sei. Die Entscheidung falle in die Zuständigkeit des BVU. Das BVU nehme die Beschwerde für den genannten Teilbereich nachträglich entgegen, sofern der Beschwerdeführer diesem Vorgehen zustimme. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden.\n\nE.3.\nIn der Folge wurde das vor dem SKE hängige Beschwerdeverfahren betreffend Anschlussgebühr Abwasser mit Verfügung vom 7. Februar 2018\nförmlich sistiert. Gleichzeitig wurde festgehalten, das Verfahren werde nach\nKenntnis des rechtskräftigen Entscheids des BVU von Amtes wegen fortgesetzt.\n\nF.\nMit Entscheid vom 13. Juli 2018 hielt das BVU Folgendes fest:\n\n\"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 10. Juli 2017 wie folgt abgeändert:\n\n"}