12.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Einwohnergemeinde Q. ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten zu ersetzen sind. - 21 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 264.00 und den Auslagen von Fr. 213.20, zusammen Fr. 1'477.20, sind von den Beschwerdeführenden zu tragen. Unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 haben sie noch Fr. 477.20 zu bezahlen.