Das Begehren um Reduktion der Abwasserbenützungsgebühr 2016 ist daher abzuweisen. Dasselbe gilt auch für das die Folgejahre betreffende Feststellungsbegehren (Erw. 3.4.) 12. 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von den Beschwerdeführenden zu übernehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss ist ihnen anzurechnen. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass neben der Reduktion der Abwasserbenützungsgebühr 2016 auch künftige Gebührenreduktionen verlangt wurden, wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'000.00 festgelegt.