11. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das separat gemessene Wasser nicht ausschliesslich für die Bewässerung des Gartens genutzt wird (Erw. 7.2.) und ein Teil des über die Uhr bezogenen Wassers direkt oder indirekt in die Kanalisation gelangt, weshalb die Erhebung einer Abwasserbenützungsgebühr gerechtfertigt ist (Erw. 7.3.4. letzter Absatz). Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Gebühr gestützt auf § 55 Abs. 2 AR (Erw. 9.3.3. letzter Absatz). Eine alternative gesetzliche Grundlage für eine Gebührenreduktion liegt nicht vor (Erw. 9.4.1.). Es wurde kein berechtigtes Vertrauen verletzt (10.3.).