10.3. Im vorliegenden Fall hat die Bauverwaltung die Anfragen der Beschwerdeführenden zur Gebührenreduktion beantwortet. Die kommunale Praxis zur Reduktion der Abwasserbenützungsgebühr wird vom Gemeinderat bestimmt, wie in § 55 Abs. 2 AR festgehalten. Die Beschwerdeführenden konnten darüber nicht im Unklaren sein. Im Übrigen ist ihnen kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden, nachdem die Gemeinde die Kosten für den (nutzlosen) Einbau des Wasserzählers übernimmt (Protokoll S. 15). Mit der Verweigerung der Gebührenreduktion hat die Gemeinde kein berechtigtes Vertrauen verletzt.