wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. auch BGE 131 II 636 f.; Bundesgerichtsentscheide 2C_6/2009 vom 26. August 2009 Erw. 3.2; 1C_140/2011 vom 4. Juli 2011 Erw. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 654 ff. und N 667 ff.). - 20 -