10.2. Gemäss Bundesgericht (Urteil 2C_117/2010 vom 17. August 2010 Erw. 5.3.1) ist das Vertrauen berechtigt, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;