Diesem Umstand kann bei der Berechnung der Benützungsgebühr Abwasser im Sinne einer ausnahmsweisen Reduktion nur Rechnung getragen werden, wenn dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorliegt (vgl. AGVE 2006 S. 365 ff.). Die Ausnahmeregelung von § 55 Abs. 2 AR ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (Erw. 9.3.3.). Eine andere Bestimmung, auf die sich die Reduktion der Benützungsgebühr stützen liesse, gibt es, soweit ersichtlich, nicht, was von den Beschwerdeführenden auch nicht behauptet wird. Es bleibt daher beim reglementarisch vorgegebenen Berechnungsschematismus, wonach die Benützungsgebühr Abwasser sich nach dem Frischwasserbezug richtet.