Die Beschwerdeführenden haben demnach auch keinen Anspruch auf eine Reduktion der Abwasserbenützungsgebühr gestützt auf 55 Abs. 2 AR. - 19 - 9.4. 9.4.1. Ein Teil des separat gemessenen Wassers gelangt direkt oder indirekt in die öffentliche Kanalisation (Erw. 7.2. und 7.3.4.). Wie gross dieser Anteil ist, lässt sich nicht genau bestimmen. Es dürfte sich aber um den geringeren Teil der gemessenen Menge handeln.