Der Wasserverbrauch wird nicht limitiert, der verschwenderische Umgang mit Frischwasser nicht sanktioniert. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Bewässerungsanlage bewilligungsfrei installieren, obwohl darüber doppelt so viel Wasser wie für den Haushalt bezogen wird. Eine Privilegierung solcher Anlagen stünde dem berechtigten Anliegen der Gemeinde, die Verschwendung von Trinkwasser zu verhindern, aber diametral entgegen. Auch deshalb darf sie zwischen Grossbezügern mit und ohne Erwerbszweck unterscheiden und nur Ersteren einen Abzug auf die Abwasserbenützungsgebühr gewähren. Die Praxis der Gemeinde in Anwendung von § 55 Abs. 2 AR verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht.