Die gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung von Wasserbezügen je nach Verbrauchszweck ist demnach zulässig. Die Gemeinde ist nicht gezwungen, jedem Grossbezüger von Frischwasser eine Reduktion auf die Abwassergebühr zu gewähren, wenn dieses nach Gebrauch nur zum Teil in die Kanalisation gelangt. Das Interesse am haushälterischen Umgang mit Frischwasser darf bei der Anwendung der Ausnahmenorm berücksichtigt werden. Für die Bereitstellung von Trinkwasser ist die Gemeinde verantwortlich. Der Wasserverbrauch wird nicht limitiert, der verschwenderische Umgang mit Frischwasser nicht sanktioniert.