In der Landwirtschaft und den Gärtnereien, die zum Kreis der Privilegierten gehören, wird das Wasser zwar wie vorliegend für die Bewässerung von Kulturen gebraucht. Es werden aber Pflanzen für den Verkauf oder zur Fütterung von Tieren angebaut. Die Pflege eines Hausgartens, selbst eines hobbymässig unterhaltenen Nutzgartens, ist weder mit einer landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. Bundesgerichtsentscheid 2C_433/2015 vom 31. August 2015, Erw. 4 ff.) noch mit einer Gärtnerei gleichzustellen. Die gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung von Wasserbezügen je nach Verbrauchszweck ist demnach zulässig.