9.3.3. Der Wortlaut von § 55 Abs. 2 AR lässt eine Privilegierung von Nutzern über den umschriebenen Kreis hinaus zu, sofern die Kriterien (grössere Mengen Frischwasser werden nach Gebrauch nachgewiesenermassen und erlaubterweise nicht in die Kanalisation abgeleitet) erfüllt sind. Die exemplarisch aufgezählten Bereiche betreffen ausschliesslich Nutzungen zu Erwerbszwecken. Die Bestimmung zielt auf die Erleichterung von jenen Produktionstätigkeiten ab, für welche Wasser ein wichtiges Element im Produktionsprozess ist und bei denen das Wasser nach Gebrauch nicht in die Kanalisation gelangt.