Der Gleichbehandlung unterliegen Tatbestände auch dann, wenn zwar nicht alle, aber die im Hinblick auf die anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind. Eine Abweichung von diesem Grundsatz kann zulässig sein, wenn die Gleichbehandlung von Ungleichem oder die Ungleichbehandlung von Gleichem notwendig ist, um ein Regelungsziel zu erreichen. - 18 - Diesfalls ist eine Interessenabwägung zwischen Zielerreichung und Einhaltung der Rechtsgleichheit vorzunehmen (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrechts, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 572).