9.3.2. Der Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Es verbietet unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Es untersagt aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Der Gleichbehandlung unterliegen Tatbestände auch dann, wenn zwar nicht alle, aber die im Hinblick auf die anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind.