restriktiv auszulegen. Deren Anwendung sei nicht auf gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung zu beschränken, sondern müsse gleichermassen für alle, die ein grosse Menge Frischwasser bezögen, gelten (vorne Erw. 6.2.). Wirtschaftliche und fiskalische Überlegungen dürften nicht berücksichtigt werden (Protokoll S. 14). 9.2. § 55 Abs. 2 AR lautet: "2Die Benützungsgebühr kann durch den Gemeinderat ermässigt werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise grössere Mengen Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet werden (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.)."