Nachdem das Gericht für die zentrale Frage, ob durch den separat gemessenen Frischwasserverbrauch in der Streitliegenschaft das Abwassersystem der Gemeinde Q. direkt oder indirekt beansprucht wird, auch ohne die Klärung der zusätzlichen Sauberwasserleitung zu einem Entscheid gelangt, kann diese Unklarheit aus Sicht des SKE auf sich beruhen. Am Rande sei immerhin festgehalten, dass die Beweislosigkeit in diesem Punkt sich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführenden (verweigerte Mitwirkung) jedenfalls nicht zu ihren Gunsten hätte auswirken dürfen.