7.3.5. Dieses Ergebnis wird noch bestätigt durch die Tatsache, dass das separat gemessene Wasser nicht nur für die Bewässerung gebraucht wird, sondern drei weitere Abgänge (zwei Wasserhähne und die Pooleinspeisung) beliefert (Erw. 7.2.). Von einem geschlossenen System ohne Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung des Wassers kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Das wäre nach Bundesgericht aber eine Voraussetzung, um separat gemessenes Bewässerungswasser bei der Benützungsgebühr Abwasser in Abzug bringen zu können (vorne Erw. 6.5.).