Das Grundstück der Beschwerdeführenden liegt in einem Gebiet mit schlecht sickerfähigem Boden. Ein erheblicher Anteil des Grundstücks ist zudem versiegelt und damit gar nicht sickerfähig. Von der verbleibenden, im skizzierten Rahmen grundsätzlich sickerfähigen Grundstückfläche, mussten nach der Erfahrung der Fachrichter des SKE gewisse Bereiche im Zuge der Gartenumgestaltung verdichtet werden, um Setzungen zu verhindern – so z.B. der Bereich um den Pool herum und bis zur Veranda. Andernfalls wären 3-4 Jahre nach dem Bau Unebenheiten zu sehen gewesen.