7. 7.1. Nach der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Erw. 6.5.) darf auf den (separat gemessenen) Frischwasserbezug für die Gartenbewässerung eine Abwasserbenützungsgebühr erhoben werden, wenn das Bewässerungswasser in die Kanalisation gelangen und auch anderweitig genutzt werden kann. Nach Angaben der Beschwerdeführenden gelangt das separat gemessene Bewässerungswasser nicht in die Kanalisation, weshalb es an einer Causa für die Erhebung der Abwasserbenützungsgebühr fehle (vorne Erw. 6.2.).