ff., bestätigt. Darin hat das Bundesgericht im Übrigen auch festgehalten, dass die Bepflanzung von Gärten sowie die Pflege von Pärken, Rasen, Blumenbeeten, Zierhecken, die Begrünung von Mauern oder Pergolen keine landwirtschaftliche Nutzung im landläufigen Sinne seien. Für unverschmutztes Abwasser (Regenwasser), das nicht in die Kanalisation, sondern in einen Bach eingeleitet wird, kann indessen keine Benützungsgebühr erhoben werden (Urteil 2P.144/2006 vom 27. Juli 2006, teilweise in: URP 2006 S. 807). - 13 -