6.5. Im Entscheid 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008 hatte das Bundesgericht schon einmal zu beurteilen, ob der Wasserbezug für die Gartenbewässerung (mit separatem Zähler) bei der Bemessung der Abwasserbenützungsgebühr in Abzug zu bringen sei. Es erwog, aus praktischen Gründen könne nicht jeder Einzelfall berücksichtigt werden. Ein gewisser Schematismus bei der Festsetzung der Gebühr sei unumgänglich, vorausgesetzt die Berechnungsbasis stütze sich auf alltägliche Sachlagen. Der Wasserverbrauch sei ein objektives und leicht handhabbares Kriterium, an dem auch der Abwasseranfall abgelesen werden könne.