Je nach Umständen könne es also auch zulässig sein, eine Gebühr für die Entsorgungsleistung des Gemeinwesens zu erheben, wenn sich das Benutzungsverhältnis nicht in einem Kanalisationsanschluss niederschlage (Bundesgerichtsentscheid vom 26. August 1998 in Umweltrecht in der Praxis [URP] 1998 S. 735 f.).