Das Bundesrecht schreibt in Art. 60a Abs. 1 GSchG die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip vor. Es verlangt aber nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden müssen. Die Abgabenhöhe soll eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst (Bundesgerichtsentscheid 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013, Erw. 6.4 mit Hinweisen). Für die Feststellung der Art und der Menge des verschmutzten Wassers braucht kein unverhältnismässiger Aufwand betrieben zu werden. Es wäre z.B. übertrieben, in jedem Haushalt den Kaltund Warmwasserbezug separat zu messen (Bundesgerichtsentscheid