Im Übrigen hielt er fest, dass die Gebührenerhebung nach Trinkwasserverbrauch zulässig sei und die Ausnahmeregelung von § 55 Abs. 2 AR restriktiv, insbesondere auf gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen anzuwenden sei. Andernfalls müsste allen, die eine zusätzliche Wasseruhr installieren liessen, eine Reduktion gewährt werden, was zu empfindlichen Mindereinnahmen bei den Abwasserbenützungsgebühren führen würde. - 11 -