Im Hinblick auf den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 holte die Gemeinde, wie erwähnt, bei Rechtsanwalt F., S., Rechtsauskünfte ein. Gestützt darauf verpflichtete sich der Gemeinderat, die Kosten für die Installation der Wasseruhr zu übernehmen, um einen allfälligen Vertrauensschaden zu vermeiden. Im Übrigen hielt er fest, dass die Gebührenerhebung nach Trinkwasserverbrauch zulässig sei und die Ausnahmeregelung von § 55 Abs. 2 AR restriktiv, insbesondere auf gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen anzuwenden sei.