Im Entscheid vom 5. September 2016 führt er aus, Abwasserbenützungsgebühren würden gestützt auf § 55 Abs. 2 AR erlassen in Zusammenhang mit der Bewässerung von Kulturen in der Landwirtschaft oder von Gärtnereien, nicht aber für die Bewässerung von Privatgärten im Baugebiet. Man wolle kein von dieser Praxis abweichendes Präjudiz schaffen. Der nicht haushälterische Umgang mit Trinkwasser soll nicht gefördert werden. Sodann entsprächen die Installationen der E. AG den Vorgaben der IBQ. nicht. Weiter könne nicht sichergestellt werden, dass der Aussenpool nicht über den neuen Zähler befüllt werde. Ein genereller Erlass der Abwasserbenützungsgebühren sei zudem nicht statthaft;