Den Beschwerdeführenden sei sodann der Einbau der Wasseruhr bewilligt worden, was nur Sinn mache, wenn die gemessene Menge bei der Berechnung der Benützungsgebühr abgezogen werde. Mit dieser Haltung korreliere auch der Verzicht des Gemeinderats auf eine Beschwerdeantwort (Replik S. 2). 6.3. Der Gemeinderat Q. verweist in seiner Eingabe vom 23. Februar 2017 auf die Gemeinderatsbeschlüsse vom 5. September 2016 und 19. Dezember 2016.