Auch dieser Vergleich zeige, dass das versickerte Wasser eine "grössere Menge" gemäss § 55 Abs. 2 AR darstelle (Beschwerde S. 5 f.). Um den Wasserverbrauch für den Garten nachweisen zu können, hätten sie extra – entsprechend den Auskünften der Gemeinde (Abteilung Planung, Bau und Umwelt) und der IBQ. – von einem konzessionierten Unternehmen eine Wasseruhr einbauen lassen (Beschwerde S. 4). - 10 - Wenn die Causa für die Gebührenerhebung fehle, müsse die Gebühr reduziert werden. Der Gemeinderat Q. habe dann trotz Wortlaut von § 55 Abs. 2 AR (Kann-Bestimmung) kein Ermessen, ob er eine Ermässigung gewähren wolle (Beschwerde S. 7).