§ 55 Abs. 2 AR sehe zudem die Möglichkeit vor, die Benützungsgebühren zu reduzieren, wenn nachgewiesenermassen Wasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet werde. Der Gemeinderat Q. wende die Ausnahmebestimmung unzulässigerweise restriktiv und nur auf gewerbliche sowie landwirtschaftliche Betriebe an. Die Norm enthalte keine solche Beschränkung. Auch sei kein "sehr hoher Wasserverbrauch" vorausgesetzt, sondern nur der Bezug einer "grösseren Menge Frischwasser". Es gehe darum, gegenüber dem Normalfall grössere Mengen Frischwasser zu privilegieren (Beschwerde S. 6).