6.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, seit der Umgestaltung des Gartens mit Erweiterung der Bewässerungsanlage sei der Wasserverbrauch um rund 400 m3 jährlich gestiegen. Diese Menge werde allein zur Bewässerung des Gartens gebraucht; das Wasser gelange nicht in die Kanalisation. Dennoch verlange der Gemeinderat Q. auch dafür Abwasserbenützungsgebühren. Er verletze hiermit den fundamentalen Grundsatz des Abgaberechts, wonach nur von jenen Benützungsgebühren erhoben werden dürften, welche die kommunale Anlage in Anspruch nähmen (Beschwerde S. 4 f.).