Der Gemeinderat kann die Benützungsgebühr ermässigen, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise grössere Mengen Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet werden (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser usw.; § 55 Abs. 2 AR). 5.3. Das AR enthält die wesentlichen Angaben zur Erhebung einer verbrauchsabhängigen Abwasserbenützungsgebühr und wurde vom dafür zuständigen Einwohnerrat erlassen. Es ist grundsätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage. Das ist unbestritten (Protokoll S. 8). -9-